aus: SPIEGEL 15.12.2017

Protestzug beim G20-Gipfel

Mitgegangen, mitgehangen?

Teilnehmer eines Protestzugs beim G20-Gipfel waren Hooligans, keine Demonstranten – so argumentieren Ermittler. Sie werfen den Betroffenen schweren Landfriedensbruch vor. Ist das zulässig?

Von Ansgar Siemens

Vor wenigen Tagen hatte die Hamburger Polizei Großes zu verkünden. Mit fast 600 Beamten habe man bundesweit die Wohnungen von 22 mutmaßlichen G20-Tätern durchsucht. Gegen alle Beschuldigten liege ein dringender Verdacht auf schweren Landfriedensbruch vor, betonte Jan Hieber, Chef der zuständigen Soko „Schwarzer Block“. „Nicht nur ein einfacher Tatverdacht.“
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Die Botschaft, die da durchschien, war klar: „Wir haben euch.“ Es war ein Zeichen der Stärke, das ankam. „Der Blick starr, entschlossen, die Miene verzieht sich nicht: Das ist Jan Hieber“, schrieb die „Hamburger Morgenpost“ über den Kriminaldirektor. Ein harter Mann, so durfte der geneigte Leser folgern, der die Leute dingfest macht, die während des G20-Gipfels Hamburg terrorisierten.

Doch womöglich führt die Botschaft in die Irre. Das hat vor allem damit zu tun, dass die Sache nicht so eindeutig ist, wie die Polizei sie darstellt. Im Kern geht es um die Frage: Was ist eine Demonstration? Die Antwort, die nun Gerichte geben müssen, dürfte einschneidende Folgen haben, für die Protestkultur im Land und für das Bild, das von G20 in Hamburg bleibt.

Zusammenstoß am Rondenbarg

Hintergrund ist ein Vorfall am ersten Tag des Gipfels, am 7. Juli dieses Jahres. Es war halb sieben am Morgen, eine Zeit, da die Treffen der mächtigsten Staats- und Regierungschefs in der Hamburger City noch bevorstanden.

In der Straße Rondenbarg, einem Industriegebiet, marschierte ein Zug aus 150 bis 200 überwiegend schwarz gekleideten Menschen Polizisten entgegen. In der Gruppe sollen sich auch die 22 Personen befunden haben, bei denen jüngst die Razzia stattfand.(Lesen Sie hier eine SPIEGEL-Rekonstruktion des Rondenbarg-Falls).

Die Beamten sahen Steine und Böller auf sich zufliegen, ein „massiver Bewurf“. Sie rannten auf den Zug los und lösten ihn gewaltsam auf. Auf der Flucht vor den Polizisten stürzten Aktivisten von einem Gerüst, dabei verletzten sich 14 von ihnen, zum Teil schwer. Auf einem Polizeivideo ist zu sehen, wie ein Polizist einen Protestler im Vorbeigehen unvermittelt schlägt.

Die Hamburger Staatsanwaltschaft verzeichnete 14 Stein- und vier Böllerwürfe. Sie leitete insgesamt 75 Ermittlungsverfahren gegen Teilnehmer des Zugs ein, in allen Fällen lautet der Vorwurf: schwerer Landfriedensbruch. Und das unabhängig davon, ob die Beschuldigten selbst Gegenstände warfen oder Gewalt ausübten.

Man sei der Auffassung, „dass allein das Mitlaufen im Schwarzen Block“ für eine Strafbarkeit ausreiche, sagt Nana Frombach, die Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Die Gruppe habe ein einheitliches Erscheinungsbild gehabt, sie habe sich während des Aufmarsches zunehmend vermummt. Bereits vor der Kollision mit der Polizei habe es Straftaten gegeben, Teilnehmer seien mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet gewesen, zum Beispiel mit Steinen und Hämmern.

„Es handelte sich nicht um eine Demonstration nach dem Versammlungsrecht“, sagt Frombach. Sie verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Mai. Darin geht es um Hooligans, die sich zu einer Schlägerei verabredet hatten.

Der BGH urteilte, allein die psychische Unterstützung der Teilnehmer sei strafbar. Das „ostentative Mitmarschieren“ sei Landfriedensbruch. Frombach sagt, man sei der Auffassung, die Teilnehmer des Rondenbarg-Zuges seien rechtlich wie Hooligans zu behandeln.

Dem widerspricht Gerhard Strate, einer der namhaftesten deutschen Strafverteidiger. Ohne Zweifel habe es sich am Rondenbarg um eine Demonstration gehandelt. Es seien zum Beispiel Transparente gezeigt worden. „Auch eine nicht angemeldete Spontandemo genießt den Schutz der Versammlungsfreiheit“, sagt Strate. „Das ist ein Grundrecht.“

„Das war nicht rechtens“

Zwar habe die Gruppe womöglich nicht friedlich gewirkt. Und womöglich habe die Polizei wegen Steinwürfen Anlass gehabt, die Demonstration zu verbieten und aufzulösen. Das aber hätte sie, so Strate, den Teilnehmern bekannt geben müssen – „naheliegenderweise durch Lautsprecherdurchsage mit der Aufforderung, die Demonstration zu verlassen“.

Eine solche Aufforderung gab es nicht, wie die Staatsanwaltschaft bestätigte. Für Strate ein unzulässiges Vorgehen. „Die einschreitenden Beamten sind ohne Vorankündigung auf den Demonstrationszug zugestürmt und haben die Auflösung der Demonstration sowie die Festnahme der Teilnehmer vollzogen“, so der Jurist. „Das war nicht rechtens.“ Solange den Teilnehmern des Zuges persönlich keine Gewalttat nachgewiesen werden könne, „steht der Vorwurf schwerer Landfriedensbruch auf tönernen Füßen“.

Ähnlich sieht das der emeritierte Hamburger Verfassungsrechtler Ulrich Karpen. Auch er spricht von einer Demonstration am Rondenbarg, der BGH-Fall lasse sich nicht übertragen. „Wer im Zug am Rondenbarg dabei war, kann nicht allein auf Grund des Mitlaufens wegen schweren Landfriedensbruchs bestraft werden.“

Die Staatsanwaltschaft kennt die Kritik. Man wisse, dass die eigene rechtliche Einschätzung „unter Juristen höchst umstritten ist“, räumt Sprecherin Frombach ein. Die Behauptung der Polizei, in jedem der 22 jüngst diskutierten Fälle liege ein dringender Tatverdacht vor, will sie nicht bestätigen. „Die Entscheidung darüber, welcher Verdachtsgrad in jedem Einzelfall vorliegt, wird am Ende der Ermittlungen getroffen.“

Der Fall Fabio V.

Die BGH-Richter selbst betonen in ihrer schriftlichen Entscheidung zum Hooligan-Fall, es gebe „einen Unterschied zu Fällen des Demonstrationsstrafrechts, bei denen aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Menschen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Personen Gewalt anwenden oder dies unterstützen wollen“.

Viel abhängen dürfte vom Fall Fabio V. Der 19-jährige Italiener hat es längst zu einiger Prominenz gebracht. „Milchbubi“ nennen sie in ihn an der Elbe, wegen seiner zarten Gesichtszüge und der kindlichen Statur.

Seit Mitte Oktober läuft vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona sein Prozess. V. war am Rondenbarg dabei, was genau er dort tat, ist unklar. Steinwürfe wirft ihm die Anklage nicht vor, auch bei ihm geht es vor allem um die Teilnahme.

Mehr als vier Monate saß V. in U-Haft, erst jüngst kam er gegen 10.000 Euro Kaution frei. Wann ein Urteil fällt, ist unklar. Für Verfassungsrechtler Karpen aber steht schon jetzt fest: „Der Fall Fabio V. wird ein Präzedenzfall werden.“

Zusammengefasst: 75 Teilnehmern eines Protestzugs beim G20-Gipfel in Hamburg wirft die Staatsanwaltschaft schweren Landfriedensbruch vor. Die Behörde argumentiert unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, die Betroffenen seien rechtlich nicht als Demonstranten, sondern als Hooligans einzuordnen. Demnach war bereits die Teilnahme an dem Zug strafbar. Diese Argumentation ist unter Juristen allerdings höchst umstritten – das räumt selbst die Staatsanwaltschaft ein. Kritiker monieren, es habe sich um eine Demonstration gehandelt. Damit hätte die Polizei die Auflösung ankündigen müssen, ehe sie gegen die Teilnehmer vorging.

 

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/g20-gerhard-strate-haelt-vorgehen-von-polizei-am-rondenbarg-fuer-nicht-rechtens-a-1183340.html